Vorhaben- und Erschließungsplan Gemeinde Thiendorf Beschluss

Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans 01/92 „Kleinnaundorf-Würschnitz, Kurzer Weg / Ecke Hauptstraße“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 30.04.2024 bis 29.04.2025
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

gemäß §10 Abs. 3 BauGB

Die Gemeinde Thiendorf hat am 13.03.2024 die Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans 01/92 „Kleinnaundorf-Würschnitz, Kurzer Weg / Ecke Hauptstraße“ in der Fassung vom 12.10.2023 auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans 01/92 „Kleinnaundorf-Würschnitz, Kurzer Weg / Ecke Hauptstraße“ in Kraft.

Die Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans 01/92 „Kleinnaundorf-Würschnitz, Kurzer Weg / Ecke Hauptstraße“ einschließlich Begründung wird im Bauamt der Gemeinde Thiendorf, Kamenzer Straße 25, in 01561 Thiendorf, während der Öffnungszeiten:

Montag            09.00 – 12.00 Uhr

Dienstag          09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Donnerstag      09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Freitag             09.00 – 11.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen.

Mocker

Bürgermeister

Kontaktperson

Sachbearbeiterin Bauverwaltung

Frau Bittner

Tel: 035248 84017

Gegenstände

Übersicht
  • Satzung
  • Begründung
  • Rechtsplan

Informationen

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